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   LSG Rheinland-Pfalz, 27.04.2022 - L 6 BA 33/21   

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LSG Rheinland-Pfalz, 27.04.2022 - L 6 BA 33/21 (https://dejure.org/2022,28242)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27.04.2022 - L 6 BA 33/21 (https://dejure.org/2022,28242)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27. April 2022 - L 6 BA 33/21 (https://dejure.org/2022,28242)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 118
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 31.05.1978 - 5 AZR 116/77

    Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit - Fortzuzahlendes Arbeitsentgelt -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 27.04.2022 - L 6 BA 33/21
    Es sei auf die Ausführungen des BAG im Urteil vom 31.05.1978 ( 5 AZR 116/77) zu verweisen.

    Es werde auf das Urteil des BAG vom 31.05.1978 - 5 AZR 116/77 verwiesen.

    Die Rechtmäßigkeit der Steuerpflicht sei bereits im Jahr 1978 durch das BAG bestätigt worden (Urteil vom 31.05.1978 - 5 AZR 116/77).

    Das Entgeltfortzahlungsgesetz kann dem Beschäftigten für diese steuerliche Behandlung keinen Ausgleich bieten, und der Arbeitgeber ist insbesondere nicht verpflichtet, dem Beschäftigten während der Dauer der Krankheit oder während des Urlaubs einen höheren Bruttolohn zu zahlen, damit der Nettoverdienst für die Dauer der Krankheit nicht absinkt (BAG, Urteil vom 31.05.1978 - 5 AZR 116/77, juris, Rn. 16; BAG, Urteil vom 29.07.1980 - 6 AZR 231/78, juris, Rn 26).

    Das BAG hat hierzu ausdrücklich klargestellt, dass es bei § 3b EStG nicht um den Schutz einer Entschließungsfreiheit gehe und der kranke Arbeitnehmer auch keine Benachteiligung gegenüber anderen Arbeitnehmern gelten machen kann, da für die Dauer der Erkrankung im Gegenzug auch die besonderen Belastungen und Erschwernisse wegfallen, die es rechtfertigen würden, diese Lohnbestandteile nicht dem steuerpflichtigen Verdienst zuzurechnen (BAG, Urteil vom 31.05.1978 - 5 AZR 116/77, juris, Rn 17).

    Das SG , das in seinem Urteil vom 27.05.2021 ausgeführt hat, dass es auf eine tatsächliche Arbeitsleistung bei der Entgeltfortzahlung nicht ankomme, sondern bei der Entgeltfortzahlung die tatsächliche Arbeitsleistung fingiert werde, so dass auf das zuvor regelmäßig erwirtschaftete Entgelt abzustellen sei und zwar in der Form, wie es erwirtschaftet worden sei, weswegen sich die Tatsache, dass Entgeltbestandteile sozialversicherungsfrei erwirtschaftet worden seien, sich auch bei Berechnung im Rahmen der Entgeltfortzahlung auswirke, hat nicht berücksichtigt, dass sich die gesetzliche Entgeltfortzahlung auf das Bruttogehalt und gerade nicht auf das Nettogehalt bezieht (vgl. zu § 4 EFZG : Schmitt, EFZG/Schmitt/Küfner-Schmitt, 8. Aufl. 2018, § 4 Rn 70, 71 m.w.N.; MüKoBGB/Müller-Glöge, 8. Aufl. 2020, EFZG § 4 Rn. 9; so auch BAG, Urteil vom 31.05.1978 - 5 AZR 116/77, juris, Rn. 16; BAG, Urteil vom 29.07.1980 - 6 AZR 231/78, juris, Rn 26 ) und dass der Gesetzgeber sich mit einer vom Wortlaut her eindeutigen Regelung dafür entschieden hat, lediglich fortgezahlte SFN-Zuschläge, also solche, die nicht für eine tatsächlich geleistete SFN-Arbeit gezahlt wurden, als steuerpflichtig zu behandeln.

  • BFH, 27.05.2009 - VI B 69/08

    Keine Diskriminierung von Frauen durch Steuerbefreiungsvorschrift des § 3b EStG

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 27.04.2022 - L 6 BA 33/21
    Durch die Steuerfreiheit soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen gewährt werden, die mit dieser Arbeit verbunden sind (BFH, Beschluss vom 27.05.2009 - VI B 69/08, juris, Rn. 3; BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 5 AZR 89/2009, juris, Rn 12).

    Der BFH hat in diesem Zusammenhang zudem betont, dass § 3b EStG als Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit zwar grundsätzlich gleichheitswidrige Wirkung gegenüber allen Arbeitnehmern entfaltet, deren vergleichbar hoher Arbeitslohn keiner Steuerbegünstigung unterliegt, dies aber sachlich mit einem Ausgleich für tatsächliche Arbeiten zu besonders ungünstigen Zeiten gerechtfertigt werden könne (BFH, Beschluss vom 27.05.2009 - VI B 69/08, juris Rn. 7).

    Im Übrigen sei auch nicht erkennbar, dass die in der Richtlinie 76/207 insbesondere in Bezug auf Berufszugang und Arbeitsbedingungen geregelten Diskriminierungsverbote vom Regelungsbereich des § 3b EStG unmittelbar oder mittelbar betroffen seien (BFH, Beschluss vom 27.05.2009 - VI B 69/08, juris, Rn 7).

  • BAG, 29.07.1980 - 6 AZR 231/78

    Betriebsverfassungsrecht - Freistellung - Zuschläge - Betriebsratsmitglied -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 27.04.2022 - L 6 BA 33/21
    Das Entgeltfortzahlungsgesetz kann dem Beschäftigten für diese steuerliche Behandlung keinen Ausgleich bieten, und der Arbeitgeber ist insbesondere nicht verpflichtet, dem Beschäftigten während der Dauer der Krankheit oder während des Urlaubs einen höheren Bruttolohn zu zahlen, damit der Nettoverdienst für die Dauer der Krankheit nicht absinkt (BAG, Urteil vom 31.05.1978 - 5 AZR 116/77, juris, Rn. 16; BAG, Urteil vom 29.07.1980 - 6 AZR 231/78, juris, Rn 26).

    Somit sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete SFN-Arbeit nach § 3b EStG steuerfrei, nicht aber SFN-Zuschläge, die im Rahmen der Entgeltfortzahlung für nicht geleistete Arbeit anfallen (so auch: BSG , Urteil vom 14.06.1988 - Az.: 11/7 RAr 123/87, juris, Rn. 18; BAG, Urteil vom 29.07.1980 - 6 AZR 231/78, juris, Rn. 18; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 02.02.2011- 6 K 151/10, juris, Rn. 24; Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.1977 - 2 Sa 1322/76, juris).

    Das SG , das in seinem Urteil vom 27.05.2021 ausgeführt hat, dass es auf eine tatsächliche Arbeitsleistung bei der Entgeltfortzahlung nicht ankomme, sondern bei der Entgeltfortzahlung die tatsächliche Arbeitsleistung fingiert werde, so dass auf das zuvor regelmäßig erwirtschaftete Entgelt abzustellen sei und zwar in der Form, wie es erwirtschaftet worden sei, weswegen sich die Tatsache, dass Entgeltbestandteile sozialversicherungsfrei erwirtschaftet worden seien, sich auch bei Berechnung im Rahmen der Entgeltfortzahlung auswirke, hat nicht berücksichtigt, dass sich die gesetzliche Entgeltfortzahlung auf das Bruttogehalt und gerade nicht auf das Nettogehalt bezieht (vgl. zu § 4 EFZG : Schmitt, EFZG/Schmitt/Küfner-Schmitt, 8. Aufl. 2018, § 4 Rn 70, 71 m.w.N.; MüKoBGB/Müller-Glöge, 8. Aufl. 2020, EFZG § 4 Rn. 9; so auch BAG, Urteil vom 31.05.1978 - 5 AZR 116/77, juris, Rn. 16; BAG, Urteil vom 29.07.1980 - 6 AZR 231/78, juris, Rn 26 ) und dass der Gesetzgeber sich mit einer vom Wortlaut her eindeutigen Regelung dafür entschieden hat, lediglich fortgezahlte SFN-Zuschläge, also solche, die nicht für eine tatsächlich geleistete SFN-Arbeit gezahlt wurden, als steuerpflichtig zu behandeln.

  • BSG, 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R

    Sozialversicherung - beitragsrechtliche Behandlung von steuerfreien Zuschlägen

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 27.04.2022 - L 6 BA 33/21
    (vgl. z.B. BSG , Urteil vom 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R, juris, Rn. 30; Hessisches LSG, Urteil vom 29.10.2015 - L 8 KR 131/13, juris, Rn. 49).

    Hieran fehlt es jedoch, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit lediglich allgemein abgegolten wird (BFH, Beschluss vom 29.11.2017 - VI B 45/17, juris, Rn 5; BFH, Urteil vom 14.10.2021 - VI R 31/19, juris, Rn 16; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2017 - 1 K 3342/15, juris, Rn 15; vgl. auch BSG , Urteil vom 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R, juris, Rn 46-48).

  • BFH, 29.11.2017 - VI B 45/17

    Steuerfreiheit für Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 27.04.2022 - L 6 BA 33/21
    Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG kann entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift nur auf solche Zuschläge Anwendung finden, durch die tatsächlich geleistete SFN-Arbeit bezahlt worden ist (BFH, Beschluss vom 29.11.2017 - VI B 45/17, juris, Rn 5; BFH, Urteil vom 28.11.1990 - VI R 56/90, juris, Rn 14 m.w.N.).

    Hieran fehlt es jedoch, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit lediglich allgemein abgegolten wird (BFH, Beschluss vom 29.11.2017 - VI B 45/17, juris, Rn 5; BFH, Urteil vom 14.10.2021 - VI R 31/19, juris, Rn 16; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2017 - 1 K 3342/15, juris, Rn 15; vgl. auch BSG , Urteil vom 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R, juris, Rn 46-48).

  • BAG, 14.01.2009 - 5 AZR 89/08

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 27.04.2022 - L 6 BA 33/21
    Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. an Feiertagen seien somit die Zuschläge für SFN-Arbeit grundsätzlich zu berücksichtigen, wovon auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) ausgehe (vgl. Urteil vom 14.01.2009 - 5 AZR 89/08).

    Entsprechendes gilt gemäß § 4 Abs. 1 EFZG für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit (vgl. auch BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 5 AZR 89/08, juris) und gemäß § 2 Abs. 1 EFZG für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen.

  • BSG, 14.06.1988 - 7 RAr 123/87

    Arbeitsentgelt - Arbeitslosengeld - Zulagen - Feiertagsarbeit - Lohnfortzahlung -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 27.04.2022 - L 6 BA 33/21
    Somit sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete SFN-Arbeit nach § 3b EStG steuerfrei, nicht aber SFN-Zuschläge, die im Rahmen der Entgeltfortzahlung für nicht geleistete Arbeit anfallen (so auch: BSG , Urteil vom 14.06.1988 - Az.: 11/7 RAr 123/87, juris, Rn. 18; BAG, Urteil vom 29.07.1980 - 6 AZR 231/78, juris, Rn. 18; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 02.02.2011- 6 K 151/10, juris, Rn. 24; Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.1977 - 2 Sa 1322/76, juris).

    Die steuer- und beitragspflichtig gezahlten SFN-Zuschläge gehören dementsprechend insoweit zum Bemessungsentgelt, als es auf tatsächlich nicht geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit entfällt ( BSG , Urteil vom 14.06.1988 - 11/7 RAr 123/87, juris, Rn. 19; vgl. auch BSG , Urteil vom 21.04.1988 - 7 Rar 71/86, juris, Rn 17, 18).

  • BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Sparkasse - Beschäftigte - kostenlose

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 27.04.2022 - L 6 BA 33/21
    Hinsichtlich der Zulässigkeit des Summenbescheids könne die Beklagte durchaus auf die Entscheidung des BSG vom 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R verweisen, allerdings habe sie diese Entscheidung nicht in der notwendigen Tiefe ausgewertet.

    Dabei wird sie dann allerdings nicht nur die Möglichkeit einer personenbezogenen und konkret berechnenden Beitragsfestsetzung aufzuzeigen, sondern zugleich alle für die individuelle Beitragsfeststellung erforderlichen Angaben mitzuteilen haben (§ 28f Abs. 3 SGB IV ), was bislang nicht erfolgt ist (vgl zu alledem: BSG , Urteil vom 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R, juris, Rn 28).

  • BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 71/86

    Begriff des Arbeitsentgeltes - Beitragspflichtiges Entgelt - Zuschlag -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 27.04.2022 - L 6 BA 33/21
    Die Rechtsauffassung werde außerdem durch das Urteil des BSG vom 21.04.1988 ( 7 RAr 71/86) und das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 23.04.2013 (S 15 R 189/10) bestätigt.

    Die steuer- und beitragspflichtig gezahlten SFN-Zuschläge gehören dementsprechend insoweit zum Bemessungsentgelt, als es auf tatsächlich nicht geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit entfällt ( BSG , Urteil vom 14.06.1988 - 11/7 RAr 123/87, juris, Rn. 19; vgl. auch BSG , Urteil vom 21.04.1988 - 7 Rar 71/86, juris, Rn 17, 18).

  • FG Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 1 K 3342/15

    Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 27.04.2022 - L 6 BA 33/21
    Hieran fehlt es jedoch, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit lediglich allgemein abgegolten wird (BFH, Beschluss vom 29.11.2017 - VI B 45/17, juris, Rn 5; BFH, Urteil vom 14.10.2021 - VI R 31/19, juris, Rn 16; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2017 - 1 K 3342/15, juris, Rn 15; vgl. auch BSG , Urteil vom 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R, juris, Rn 46-48).
  • BFH, 14.10.2021 - VI R 31/19

    Steuerfreiheit der sog. Theaterbetriebszulage gemäß § 3b EStG

  • BSG, 05.12.2017 - B 12 R 10/15 R

    Betriebsprüfung - Sozialversicherungspflicht- bzw -freiheit - zeitgeringfügige

  • BSG, 04.09.2018 - B 12 R 4/17 R

    Forderung von Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträgen sowie von

  • BSG, 28.05.2015 - B 12 R 16/13 R

    Betriebsprüfung - Rechtsmäßigkeit der Erhebung von Beitragsnachforderungen

  • BSG, 15.09.2016 - B 12 R 2/15 R

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Freistellung von der Arbeit -

  • BSG, 27.04.2021 - B 12 R 18/19 R

    Betriebsprüfung - Arbeitnehmerüberlassung - Unwirksamkeit einer Bezugnahme auf

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85

    Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume

  • BFH, 24.09.2013 - VI R 48/12

    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder

  • LSG Hessen, 29.10.2015 - L 8 KR 131/13

    Zur Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsfreiheit von Zuschlägen für

  • EuGH, 08.09.2005 - C-191/03

    McKenna - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Erkrankung vor Beginn des

  • BFH, 22.09.2005 - IX R 55/04

    Kein steuerfreier Zuschlag bei Verzicht auf Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit

  • BFH, 28.11.1990 - VI R 56/90

    Nachweis tatsächlich geleisteter Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2015 - L 8 R 999/13

    Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs

  • BSG, 21.08.1986 - 11b RAr 31/85

    Anwendung des § 1 ArEV im Rehabilitationsrecht

  • LAG Hamm, 19.01.1977 - 2 Sa 1322/76
  • FG Hamburg, 02.02.2011 - 6 K 151/10

    Einkommensteuer: Keine Steuerfreiheit von Zuschlägen für tatsächlich nicht

  • BSG, 18.01.2018 - B 12 R 3/16 R

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiche Bezahlung - Entstehung des

  • BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R

    Aufwendungsausgleichsrecht - freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten - freie

  • SG Speyer, 23.04.2013 - S 15 R 189/10

    Sozialversicherungspflicht - Steuerfreiheit - Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2023 - L 2 BA 55/22

    Beitragspriviligierung; Lohnfortzahlung; Nachtarbeit; SFN-Arbeit

    SFN-Zuschläge gehören dementsprechend zum Bemessungsentgelt (BSG, Urteil vom 14.06.1988 - 11/7 RAr 123/87, juris, Rn. 19; vgl. auch BSG, Urteil vom 21.04.1988 - 7 Rar 71/86, juris, Rn 17, 18; vgl. zum Vorstehenden auch Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. April 2022 - L 6 BA 33/21 -, Rn. 57, juris - Revision beim BSG anhängig: B 12 BA 5/22 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2023 - L 2 BA 26/22

    Entstehungsprinzip; Lebensstandardprinzip; Referenzzeitraum; Schätzung;

    SFN-Zuschläge gehören dementsprechend zum Bemessungsentgelt (BSG, Urteil vom 14.06.1988 - 11/7 RAr 123/87, juris, Rn. 19; vgl. auch BSG, Urteil vom 21.04.1988 - 7 Rar 71/86, juris, Rn 17, 18; vgl. zum Vorstehenden auch Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. April 2022 - L 6 BA 33/21 -, Rn. 57, juris - Revision beim BSG anhängig: B 12 BA 5/22 R).
  • BayObLG, 20.01.2023 - Verg 14/22

    Vergabenachprüfungsverfahren: Antragsbefugnis eines in der Rangfolge weit hinten

    Denn die Steuerfreiheit, von der die Beitragsfreiheit abhängt, gilt nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (vgl. BFH, Beschluss vom 27. Mai 2009, VI B 69/08, BFHE 225, 137, BStBl II 2009, 730, Rn. 3; vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27. April 2022, L 6 BA 33/21, juris Rn. 50 ff.; Thüringer LSG, Urt. v. 17. Februar 2021, L 3 R 147/20, juris Rn. 55 ff. jeweils m. w. N.).
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